Direkt zum Inhalt der Seite springen
Link zu Home

AWO aktiv & gesund GmbH | Für pflegende Angehörige

Link zu Home
MENÜ
Kuren für pflegende Angehörige

Für pflegende Angehörige

Kur für pflegende Angehörige

Wer die Pflege für einen anderen Menschen übernimmt, steckt viel Energie in diese Aufgabe. Doch nur, wer selbst über ausreichend Kraft verfügt, kann den Belastungen des Pflegealltags langfristig standhalten. Um die eigenen Ressourcen zu stärken, haben pflegende Angehörige alle vier Jahre einen rechtlichen Anspruch auf eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitations-Maßnahme (§§ 23 bzw. 40 SGB V). Vorraussetzung ist, dass Ihr Hausarzt oder Ihre Fachärztin Ihnen die notwendigkeit der medizinsichen Maßnahme attestiert. Häufig leiden pflegende Angehörige unter Erschöpfung, Schlafstörungen, Rücken- oder Kopfschmerzen, Unruhe und anderen Symptomen, die in Zusammenhang mit der Pflegeverantwortung stehen.

Während einer medizinischen Vorsorgekur oder Rehabilitation stehen Sie und Ihre Gesundheit im Mittelpunkt. Mit therapeutischen Angeboten aus den Bereichen Entspannung, Bewegung und Physiotherapie finden Sie körperlich zu neuer Kraft. Psychologische Beratung und Gesprächsrunden mit anderen pflegenden Angehörigen helfen Ihnen dabei, neue Strategien für den Pflegealltag zu entwickeln. Ihr Therapieplan wird dabei von unserem ärztlichen Team auf Ihre individuelle Zielsetzung für die Vorsorgemaßnahme abgestimmt.

Werden Sie jetzt aktiv, um langfristig gesund zu bleiben.

Kontakt aufnehmen

 

FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Kuren für pflegende Angehörige

Unter der umgangssprachlichen “Kur” versteht man eine medizinische Vorsorgemaßnahme oder Rehabilitation. Diese sind im Krankenkassenrecht unter § 23 SGBV (Vorsorge für pflegende Angehörige) und § 40 SGB V (Rehabilitation für pflegende Angehörige) geregelt. In der Regel können pflegende Angehörige für drei Wochen in eine Vorsorge- oder Rehabilitationsklinik fahren und nehmen dort an therapeutischen Angeboten teil.

Personen, deren gesundheitlicher Zustand durch die Pflege eines Angehörigen gefährdet ist, können nach § 23 SGB V eine stationäre Vorsorgemaßnahme beantragen. Typische Gesundheitsprobleme von pflegenden Angehörigen sind Schlafstörungen, Unruhe, Kopf- und Rückenschmerzen, Verdauungsstörungen und andere Überlastungssymptome.

Hat sich eine Erkrankung bereits manifestiert, sodass eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit vorliegt, sollten pflegende Angehörige eine stationäre Rehabilitation für pflegende Angehörige nach § 40 SGB V beantragen. Die fachspezifische Rehabilitation kann zum Beispiel für orthopädische oder psychosomatische Erkrankungen durchgeführt werden.

Dabei sollte auch die Pflegebedürftigkeit der oder des zu Pflegenden bescheinigt worden sein, indem ein Pflegegrad festgelegt wurde. Die pflegende Person sollte als solche im Pflegegutachten eingetragen sein.


 

Stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen werden durch die Gesetzliche Krankenkasse der pflegenden Person finanziert. Sofern aber eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (von berufstätigen Pflegenden) vorliegt, ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen ihrer medizinischen Rehabilitation nach §§ 9, 15 SGB VI für die Kostenübernahme vorrangig zuständig. Für die Kliniken der AWO aktiv & gesund GmbH ist Ihre Krankenkasse der richtige Ansprechpartner.

Bei allen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen haben Sie einen gesetzlichen Eigenanteil von 10 Euro pro Tag zu tragen.

Gehen Sie in Ihre hausärztliche Praxis und erläutern Sie dort Ihre Gesundheitsprobleme. Ihr behandelnder Arzt oder Ihre Ärztin füllt mit Ihnen den Antrag auf eine stationäre Vorsorgemaßnahme oder Rehabilitation aus. Sie müssen kein Antragsformular mitbringen. Die Dokumente liegen in der Arztpraxis vor. 

Für Vorsorgemaßnahmen für pflegende Angehörige gibt es kein spezifisches Formular. Daher muss Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin das Muster 64 verwenden und handschriftlich den Paragraphen § 23 SGB V eintragen. Eine Rehabilitationsmaßnahme wird auf dem Muster 61 verordnet. 

Die ausgefüllte Verordnung schicken Sie an Ihre Krankenkasse. 

Sie haben zwei Möglichkeiten: Eine Option besteht darin, dass die zu pflegende Person als Begleitperson mit in der Klinik aufgenommen wird. In unserer Klinik Landhaus Fernblick werden Pflegebedürftige während der Therapiezeiten in der Tagesbetreuung fachgerecht und zugewandt umsorgt. Sie können zwischen der Unterbringung im Doppel- oder Tandemzimmer mit gemeinsamen Bad wählen.

Als zweite Möglichkeit kommt eine Unterbringung der pflegebedürftigen Person in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege an Ihrem Wohnort oder in der Nähe der Kurklinik in betracht. Oder die Betreuung wird
anderweitig in der Häuslichkeit organisiert (z.B. mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes, Verwandten, Nachbarn, …). In unserer Klinik Gesundheitszentrum Altastenberg können Sie allein Abstand vom Pflegealltag gewinnen und sich einmal ganz auf sich fokussieren.

Bei Vorsorgekuren ist der zuständige Kostenträger die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Nach § 42a SGB XI finanziert die Pflegekasse die Unterbringung von Pflegebedürftigen während einer Vorsorgemaßnahme oder Rehabilitation der Pflegeperson. Dies gilt sowohl bei einer gemeinsamen Unterbringung in der Klinik als auch bei der Inanspruchnahme einer externen Versorgung wie einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Kosten für Pflege und Betreuung sind eingeschlossen.

Nehmen Sie eine Rehabilitation für pflegende Angehörige in Anspruch, wird die pflegebedürftige Begleitperson entweder über Ihre Krankenkasse nach § 40 SGB V oder die Pflegekasse der oder des Pflegebedürftigen nach § 42a SGB XI (bei Rehabilitation über die Deutsche Rentenversicherung) finanziert. 

Gesetzlich ist der Kostenträger für die Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme dazu verpflichtet, Kontakt zur Pflegekasse der pflegebedürftigen Begleitperson aufzunehmen und die Kostenübernahme für Unterbringung, Pflege und Betreuung anzustoßen. Wir empfehlen Ihnen, sicherheitshalber auch selbst die Pflegekasse der pflegebedürftigen Begleitperson zu kontaktieren und die Kostenübernahme nach § 42a SGB XI zu beantragen.

Informieren Sie sich bei Ihrer privaten Krankenkasse, ob stationäre Vorsorge bzw. Rehabilitationsmaßnahmen von Ihrem Versicherungsvertrag abgedeckt werden. Je nach Vertrag übernehmen private Krankenversicherungen die Kosten vollständig, anteilig oder gar nicht. 

Ja, ein eigener Pflegegrad steht einer Vorsorge bzw. Rehabilitation für pflegende Angehörige nicht im Wege, wenn Sie als pflegende Person im Pflegegutachten eingetragen sind.

Sie haben vier Wochen Zeit, um Widerspruch gegen den Bescheid Ihrer Krankenkasse einzulegen. Ihr behandelnder Arzt oder Ihre Ärztin kann Sie dabei unterstützen. Fragen Sie nach einem Schreiben, das die Notwendigkeit einer Vorsorgemaßnahme für pflegende Angehörige aus ärztlicher Sicht nochmals darstellt. Dabei sollte auf die Ablehnungsgründe eigegangen werden. Liegen Ihnen keine Ablehnungsgründe vor, fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes.

Schicken Sie das ärztliche Dokument mit einem von Ihnen formulierten Widerspruchsschreiben an Ihre Krankenkasse und bitten Sie um eine nochmalige Prüfung.

Es gibt Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Schwerpunkt Trauer, um Ihren Verlust und das Erlebte zu verarbeiten. Diese können Sie nach dem Tod Ihrer pflegebedürftigen Person beantragen. Eine Klinik für pflegende Angehörige kann der richtige Ort dafür sein, wenn Sie sich erstmals intensiv mit der jahrelangen kräftezehrenden Belastung durch durch die Pflege auseinandersetzen. Möchten Sie Abstand zum Thema Pflege gewinnen, kann eine psychosomatische Rehabilitationsklinik für Sie die richtige Wahl sein. Das Angebot der Vorsorgekliniken der AWO aktiv & gesund GmbH richtet sich auch an pflegende Angehörige, deren pflegebedürftige Person verstorben ist.

Link zu Home