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Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen zur Kur für pflegende Angehörige haben wir hier gesammelt.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Unter der umgangssprachlichen “Kur” versteht man eine medizinische Vorsorgemaßnahme oder Rehabilitation für Mütter und Väter. Diese sind im Krankenkassenrecht unter § 24 SGBV (stationäre Vorsorge für Mütter und Väter) und § 41 SGB V (stationäre Rehabilitation für Mütter und Väter) geregelt. Mit einer ärztlichen Verordnung können Elternteile und ihre Kinder für drei Wochen in eine Vorsorge- oder Rehabilitationsklinik fahren und nehmen dort an therapeutischen Angeboten teil.

Eine stationäre Vorsorgemaßnahme oder Rehabilitation wird ärztlich angeordnet. Ziel der „Kur“ ist die Behandlung von Gesundheitsproblemen. Daher nehmen Sie in der Kurklinik unter ärztlicher Begleitung an Therapien teil. Sie erhalten einen individuellen Therapieplan, um an Ihrer Gesundheit zu arbeiten und neue Strategien im Umgang mit Ihren persönlichen Gesundheitseinschränkungen zu erlernen. 

Elternteile, deren gesundheitlicher Zustand gefährdet ist, können nach § 24 SGB V eine stationäre Vorsorgemaßnahme für Mütter und Väter beantragen. Typische Gesundheitsprobleme im Zusammenhang mit Stress und Überforderung sind Schlafstörungen, Unruhe, Kopf- und Rückenschmerzen, Gewichtsprobleme, Verdauungsstörungen und andere Überlastungssymptome.

Hat sich eine Erkrankung bereits manifestiert, sodass eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit vorliegt, sollten Elternteile eine stationäre Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 SGB V beantragen. Die fachspezifische Rehabilitation kann zum Beispiel für orthopädische oder psychosomatische Erkrankungen durchgeführt werden.

Stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter werden durch die Gesetzliche Krankenkasse finanziert. Für eine Kur in den Kliniken der AWO aktiv & gesund GmbH ist daher Ihre Krankenkasse der richtige Ansprechpartner.

Bei allen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen haben Sie einen gesetzlichen Eigenanteil von 10 Euro pro Tag zu tragen.

Ihre Kinder werden in der Regel bis zum Altern von 12 Jahren von Ihrer Krankenkasse mitfinanziert. Wenn Ihre Kinder selbst gesundheitliche Probleme haben, können sie eine eigene Verordnung von Ihrem Kinderarzt oder Ihrer Kinderärztin bekommen. Dann zahlt die Krankenkasse Ihres Kindes die Kosten für die Maßnahme.

Gehen Sie in Ihre hausärztliche Praxis und erläutern Sie dort Ihre Gesundheitsprobleme. Ihr behandelnder Arzt oder Ihre Ärztin füllt mit Ihnen den Antrag auf eine stationäre Vorsorgemaßnahme oder Rehabilitation aus. Sie müssen kein Antragsformular mitbringen. Die Dokumente liegen in der Arztpraxis vor. 

Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin verwendet das Muster 64 für die Antragstellung.

Die ausgefüllte Verordnung schicken Sie an Ihre Krankenkasse.

Ja, unter folgenden Umständen: Voraussetzung ist, dass beide Elternteile ein eigenes Attest für die Vorsorgekur vom Hausarzt oder einer Fachärztin erhalten, das die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme bestätigt. Für die Bewältigung besonderer Problemlagen kann es sinnvoll sein, wenn beide Elternteile mit den Kindern therapeutische Unterstützung in Anspruch nehmen. Die Vorsorgemaßnahme beider Elternteile wird in Absprache mit der Klinik parallel am selben Termin durchgeführt. In unserer Klinik Haus am Meer Zingst erhalten Sie bei Bedarf familientherapeutische Gesprächstherapie und Bewegungs- sowie Kreativangebote zur Förderung der Eltern-Kind-Bindung.

Kinder können entweder als Begleitkinder oder als Therapiekinder mit in der Klinik aufgenommen werden. In der Regel genehmigen Krankenkassen die Mitnahme von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren. Bei älteren Kindern müssen besondere Gründe für die Mitnahme des Kindes in die Klinik vorliegen. Die Altersgrenze gilt nicht für Kinder mit Beeinträchtigung, da diese auch über das 18. Lebensjahr hinaus ihre Elternteile zu einer stationären Vorsorgemaßnahme oder Rehabilitation begleiten können.

Begleitkinder haben selbst keine oder nur gerine gesundheitlichen Probleme und fahren mit dem Elternteile zur Vorsorgemaßnahme oder Rehabilitation, weil zu Hause anderweitige Betreuungsmöglichkeiten fehlen oder eine Störung der Eltern-Kind-Bindung die gemeinsame Maßnahme erforderlich macht.

Therapiekinder benötigen eine eigene Verordnung Ihrer kinderärztlichen Praxis. Gesundheitliche Probleme wie Hauterkrankungen, Atemwegserkrankungen, Allergien oder Übergewicht können Gründe sein, dass Kinder einzelne Therapien in der Vorsorge- oder Rehabilitationsklinik wahrnehmen.

Nein, Sie müssen sich für eine stationäre Vorsorgemaßnahme oder Rehabilitation weder Urlaub nehmen noch krank schreiben lassen. Nach § 10 Bundesurlaubsgesetz darf eine Abwesenheit aufgrund einer medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Ihr Arbeitgeber muss Sie in der Regel von Ihrer Tätigkeit freistellen. Trotzdem sollten Sie am Arbeitsplatz frühzeitig über Ihre geplante Abwesenheit informieren. 

Sie haben nach §9 EFZG für eine dreiwöchige stationäre Vorsorgemaßnahme oder Rehabilitation Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Grundsätzlich ist es alle vier Jahre möglich, eine stationäre Vorsorgemaßnahme oder Rehabilitation wahrzunehmen. In besonderen Fällen kann die Wiederholung schon nach zwei Jahren von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden. Dafür muss sich beispielsweise Ihr gesundheitliche Zustand deutlich verschlechtert haben oder ein neues Krankheitsbild die Maßnahme erforderlich machen. 

Sie haben vier Wochen Zeit, um Widerspruch gegen den Bescheid Ihrer Krankenkasse einzulegen. Ihr behandelnder Arzt oder Ihre Ärztin kann Sie dabei unterstützen. Fragen Sie nach einem Schreiben, das die  Notwendigkeit einer Vorsorgemaßnahme oder Rehabilitation aus ärztlicher Sicht nochmals darstellt. Dabei sollte auf die Ablehnungsgründe eigegangen werden. Liegen Ihnen keine Ablehnungsgründe vor, fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes.

Schicken Sie das ärztliche Dokument mit einem von Ihnen formulierten Widerspruchsschreiben an Ihre Krankenkasse und bitten Sie um eine nochmalige Prüfung.

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